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Auch Niedersachsen muss sich an die Spielregeln der EU halten
[15.01.2010] .Umwelt/Gewässerschutz | NABU begrüßt Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Schutz der Ems Luxemburg/Berlin - Der NABU hat die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) zum Schutzstatus der Tideems und des Emsästuars in
den Landkreisen Leer und Aurich sowie in der Stadt Emden begrüßt. Unter
der Bezeichnung „Unter- und Außenems“ soll das Gebiet durch die
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) der Europäischen Union
geschützt werden. Die Stadt Papenburg hatte sich jedoch gerichtlich
dagegen gewehrt, das Gebiet als Schutzgebiet von europäischer Bedeutung
(„Natura 2000“) zu melden. Dazu hatten sich die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union aber bereits 1992 mit Verabschiedung der
FFH-Richtlinie verpflichtet
Weil einige Bundesländer Schutzgebiete nur zögerlich gemeldet hatten,
nahm der Aufbau des „Natura 2000“-Netzwerks in Deutschland sehr viel
mehr Zeit in Anspruch als in anderen EU-Mitgliedstaaten. Jetzt ist er
bis auf wenige Ausnahmen wie die Ems abgeschlossen. „Das Urteil beweist,
dass auch Niedersachsen sich endlich an die von allen Mitgliedstaaten
akzeptierten Spielregeln halten muss“, sagte NABU-Präsident Olaf
Tschimpke. NABU-Europaexperte Claus Mayr ergänzte, dass dies nicht
zuletzt im Interesse der Stadt Papenburg sei: Schon seit den ersten
EuGH-Urteilen Mitte der 90er Jahre sei klar, dass die FFH-Schutzgebiete
zunächst für „Natura 2000“ gemeldet werden müssten, um Rechtsklarheit
für Kommunen, Investoren und Landnutzer zu schaffen. Erst danach könne
im Rahmen von Verträglichkeitsprüfungen über Ausnahmen wie die
Vertiefung der Ems für die Überführung der Schiffe der Meyer-Werft
entschieden werden. „Die Prozesshanselei der Stadt Papenburg war daher
kontraproduktiv und hat die Steuerzahler überflüssig belastet“,
kritisierte Mayr.
Zudem habe der EuGH klargestellt, dass die früheren Genehmigungen zur
Ausbaggerung der Ems mit deren Meldung als Schutzgebiet nichtig seien
und alle Arbeiten einer Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 der
FFH-Richtlinie unterzogen werden müssen. „Daher müssen die aktuellen
Arbeiten sofort eingestellt und einer ordnungsgemäßen Prüfung nach Recht
und Gesetz unterzogen werden“, forderte Mayr.
Für Rückfragen: Claus Mayr, NABU-Direktor Europapolitik, Brüssel, mobil
(+49)172-5966098.
Im Internet zu finden unter www.NABU.de
Das Urteil im Fall C-226/08 ist auf der EuGH-Homepage zu finden unter: >>>>>
Herausgeber: NABU (Naturschutzbund Deutschland e.V.), Charitéstr. 3, 10117 Berlin Redaktion: NABU-Pressestelle, Kathrin Klinkusch, Britta Hennigs, Annika Natus Tel.: 030 - 28 49 84-1510, -1500, Fax: 030 - 28 49 84-2500, eMail: presse@nabu.de
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