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Urheberrechte verletzende Google-Thumbnails - Neue interessante Gerichtsurteile aus der Thüringer Landeshaupstadt Erfurt[22.04.2008] Künstlerinn ist mit ihrer Klage gegen Google gescheitert. Das Thüringer Oberlandesgericht hat die verkleinerte Anzeige von auf Websites gespeicherten Bildern durch Google als Urheberrechtsverletzung eingestuft. Das zuständige Gericht erster Instanz, das Landgericht Erfurt, hatte vor einem Jahr entschieden, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei.
Der Klägerin wurde unter anderem deshalb kein Unterlassungsanspruch zugestanden, da "die Klägerin in diese Nutzung und Verwertung konkludent eingewilligt hat." Die Künstlerin hatte vor Google zu verklagen, jegliche Verwendung von Thumbnails der Fotos ihrer Kunstwerke oder der Fotos selbst sowie die Speicherung von Kopien ihrer Website im Google-Cache untersagen zulassen. In erster Instanz hat das zuständige Gericht, das Landgericht Erfurt, vor einem Jahr entschieden, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Der Klägerin wurde unter anderem deshalb kein Unterlassungsanspruch zugestanden, da "die Klägerin in diese Nutzung und Verwertung konkludent eingewilligt hat." "Soweit das Urheberrecht auch die finanzielle Verwertung der Werke schützt, ist zu berücksichtigen, dass diese Möglichkeit durch die Suchmaschine ebenfalls nicht beeinträchtigt, sondern gefördert wird. Es besteht nicht die Gefahr, dass sich die Vermarktung der Kunstwerke allein durch das Abbilden der 'thumbnails' erschwert oder sogar erübrigt. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. [...] Die Kammer vertritt daher die Ansicht, dass ein Berechtigter, der ein Werk im Rahmen seines Internetauftritts allgemein und kostenlos zugänglich macht, stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen erklärt, die mit dem Abruf des Werkes notwendig verbunden sind." Die klagende Künstlerin ging beim zuständigen Oberlandesgericht in Berufung und Google beantragte die Abweisung der Klage, weil die Rechte der Klägerin nicht verletzt würden. Das Oberlandesgericht wies einen Unterlassungsanspruch der Klägerin zurück. Das Recht zu Bearbeitungen und Umgestaltungen steht laut Urheberrechtsgesetz ausschließlich dem Urheber zu. Insofern verletzt die Anzeige von Thumbnails die Urheberrechte der Klägerin: "Die Beklagte stellt zwar grundsätzlich (nur) einen Internetsuchdienst zur Verfügung. Die Beklagte nimmt aber eine eigene Verwertungshandlung vor, nämlich das Umgestalten der Originalbilder und das Anzeigen von Verkleinerungen bzw. Komprimierungen des aufgefundenen Bildes. Dadurch greift die Beklagte selbstverantwortlich in das Urheberrecht der Klägerin ein, indem sie das Werk umgestaltet und zugleich verwertet. Sie nutzt das Bild dabei selbst für ihre Zwecke, nämlich der einfachen und von ihr für sinnvoll gehaltenen Darstellung des 'Treffers' im Rahmen der Suchmaschinenergebnisliste." "Die Verkleinerung und Komprimierung dient allein den Zwecken der Beklagten bei der technischen Ausgestaltung ihrer Bildersuche, nicht aber dem jeweiligen Werk der Klägerin." "Derjenige, der Bilder frei ins Internet einstellt, will lediglich erreichen, dass sie von anderen Internetnutzern angesehen werden können. Ein darüber hinaus gehender Wille, irgendwelche Nutzungsverträge abschließen oder auch nur Einwilligungen zu erteilen, geht damit vernünftigerweise nicht einher, weil dies originären Urheberinteressen widersprechen würde. Der Urheber, der einen Werkgenuss ermöglichen will, willigt grundsätzlich nicht darin ein, dass Nutzungshandlungen vorgenommen werden, die über den ungehinderten Werkgenuss hinaus gehen." Im konkreten Fall sah das Oberlandesgericht allerdings ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin "rechtsmissbräuchlich" gegen Google vorgegangen ist. Die klagende Künstlerin hatte nämlich nicht einfach ein paar Bilder auf einer Website ins Internet gestellt, sondern ihre Website für die Nutzung durch Suchmaschinen optimiert. Dazu hatte die Künstlerin "anlockende" META-Tags im HTML-Code ihrer Website benutzt, "damit die Seite der Klägerin bevorzugt als Suchtreffer angezeigt wird". Daraus folgt in den Augen des Gerichts, dass die Klägerin "durch ihre Beeinflussung der META-Elemente im Rahmen der Programmierung ihrer Homepage [...] zu erkennen gegeben [hat], dass sie insgesamt am Zugriff durch Suchmaschinen interessiert ist. Sie darf sich dann auch nicht gegen ein Verfahren (also die Umgestaltung in thumbnails) wenden, das bei der Bildersuche üblich ist". Das OLG deutet im Urteil sogar die Möglichkeit an, dass die Klägerin absichtlich ein "vom Senat für fraglich gehaltenes [...] schutzwürdiges Vertrauen geweckt" haben könnte, ohne das weiter auszuführen. Fazit des Gerichts: Wer Suchmaschinenoptimierung vornimmt und anschließend den Suchmaschinenbetreiber verklagt, handelt "rechtsmissbräuchlich und treuwidrig im Sinne von § 242 BGB". Quelle Golem News
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