Anders liegt der Fall,
wenn Führerscheine vor dem 19. Januar von einem anderen
EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurden. Diese müssen in Deutschland
grundsätzlich ohne jede Formalität anerkannt werden. Das gilt selbst
dann, wenn der andere Mitgliedsstaat nicht dieselben Anforderungen an
den Eignungsnachweis stellt, insbesondere also auf eine
medizinisch-psychologische Begutachtung verzichtet. Nur in wenigen
Ausnahmefällen darf die Anerkennung verweigert werden. Dies ist nach
einer Entscheidung des OVG Münster vom 12. Januar 2009 (Aktenzeichen:
16 B 1610/08) trotz eingetragenem ausländischen Wohnsitz zum Beispiel
dann der Fall, wenn es sich lediglich um einen Scheinwohnsitz im
Ausland handelt. Strafrechtliche Folgen drohen hier allerdings erst
dann, wenn trotz der Aberkennung der Fahrberechtigung in Deutschland
weiter gefahren wird.
Wer noch nie einen
Führerschein besessen hat und sich länger als ein halbes Jahr im
Ausland aufhält, kann selbstverständlich weiterhin dort einen
Führerschein erwerben, der dann auch in Deutschland anerkannt wird.
Stammt der Führerschein aus einem Land außerhalb der EU, muss er nach
der Rückkehr nach Deutschland innerhalb eines halben Jahres
umgeschrieben werden. Nur bei Führerscheinen aus der EU bedarf es in
diesen Fällen weder einer Anerkennung noch einer Umschreibung.