Bei allen Veränderungen an Fahrzeugen muß die Frage gestellt werde, ob die geplante oder durchgeführte Veränderung durch sachverständige Ingenieure von TÜV oder gleichartigen Einrichtungen begutachtet werden muß. Hintergrund der Fragestellung ist stets, ob durch die Veränderungen die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt. In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) heißt es unter § 19 letzte Seite, 17.Ergänzungslieferung Okt.1993 dazu: