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Rubrik: Ver-Miet-Recht Home | |||||
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Langsame Vermieter müssen zahlen[17.05.2006] Ein Mieter, der gekündigt hat und die Betriebskostenabrechnung vom
Vermieter nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des
Abrechnungsjahres erhält, kann seine Vorauszahlungen in voller Höhe
zurückverlangen. Spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode muss der Vermieter über die Betriebskosten abgerechnet haben. Ist das Mietverhältnis zwischenzeitlich beendet worden und weigert sich der Vermieter beharrlich, abzurechnen, kann der Mieter die Rückzahlung der gesamten Betriebskostenvorauszahlungen für den fraglichen Abrechnungszeitraum fordern. Er muss den Vermieter nicht zunächst auf Erteilung einer Abrechnung verklagen (BGH VIII ZR 57/04). Verbindliche Abrechnungsfrist beträgt zwölf Monate
Wichtig und neu ist, dass der Mieter das Recht hat, seine früheren Vorauszahlungen vollständig, das heißt zu 100 Prozent, einzufordern. Er muss nicht die Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten für seine Wohnung abschätzen und von seinem Rückforderungsanspruch abziehen. Urteil zieht noch keinen endgültigen Schlussstrich Das Urteil schafft nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes Rechtsklarheit und Sicherheit in einer seit Jahren strittigen Rechtsfrage. Allerdings zieht das Urteil noch keinen endgültigen Schlussstrich. Der Bundesgerichtshof erlaubt dem Vermieter, den Verlust der vollständigen Vorauszahlungsbeträge dadurch abzuwenden, dass er doch noch abrechnet und darlegt, dass ihm Betriebskosten in bestimmter Höhe tatsächlich entstanden sind. Hier ist auch eine nachträgliche Abrechnung möglich. Denkbar ist, dass der Vermieter zunächst einmal auf Klage des Mieters alle Betriebskostenvorauszahlungen eines fraglichen Abrechnungszeitraumes zurückzahlen muss, dann aber die Abrechnung noch erstellt und – je nach Ergebnis der Abrechnung – die monatlichen Vorauszahlungsbeträge des Mieters wieder einfordern kann. In der Praxis wird der Abrechnungsprozess nachgeschoben werden. Der Zahlungsanspruch des Mieters verringert sich dann um ordnungsgemäß abgerechnete Betriebskosten. Wichtig: Nachforderungen über die ursprünglich vereinbarten monatlichen Vorauszahlungsbeträge hinaus kann der Vermieter nicht geltend machen. Rechtsprechung gilt für beendete Mietverhältnisse Und: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für beendete Mietverhältnisse und kann nicht ohne weiteres auf laufende Mietverhältnisse übertragen werden. Hier sagt die Rechtsprechung, dass der Mieter auch andere Möglichkeiten hat, den Vermieter zur Abrechnung zu zwingen. Beispielsweise kann er die laufenden Vorauszahlungen einbehalten, bis der Vermieter abrechnet. Deutscher Mieterbund e.V.
350 DMB-Vereine und 500 Beratungsstellen vor Ort Mieterbund 119 Seitenaufrufe Weitere Artikeln zu diesen Thema 09.04.2008 Betrug beim Autokauf! Vorsicht bei Mietkaufangeboten von Neuwagen 17.05.2006 Heizkostenabrechnung 17.05.2006 Was sind Miet-Nebenkosten? 17.05.2006 Langsame Vermieter müssen zahlen 17.05.2006 Berechnungsbasis für Mietminderung: Brutto-Warmmiete 17.05.2006 Vermieter muss Mieterwohnung renovieren 17.05.2006 Mietpreisüberhöhung kann teuer werden 17.05.2006 Checkliste Mietminderung 17.05.2006 Mietminderung - Rechte erweitert 17.05.2006 Checkliste Heizkostenabrechnung |
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