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Berechnungsbasis für Mietminderung: Brutto-Warmmiete

[17.05.2006] Das Urteil des Monats stammt dieses Mal vom Bundesgerichtshof (BGH XII ZR 225/03 und BGH VIII ZR 347/04)
Bei der Berechnung einer Mietminderung ist von der vereinbarten Brutto-Warmmiete auszugehen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH XII ZR 225/03 und BGH VIII ZR 347/04). Zur Miete, die gemindert werden kann, gehören also die so genannte Grundmiete und die Zahlungen für die kalten Betriebskosten sowie für die Heizkosten. Keine Rolle spielt es, ob Heiz- und Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlungen geleistet werden.

Klar war auch in der Vergangenheit schon, dass sich die Höhe der Mietminderung immer nach dem Umfang der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs richtet. Je stärker sich die Mängel auswirken, desto mehr darf die Miete gekürzt werden. Aber welche Miete war gemeint?

Über diese Frage haben Amts- und Landgerichte jahrzehntelang gestritten. Die einen orientierten sich nur an der Grundmiete. Andere Gerichte berücksichtigten die Grundmiete und die "kalten" Betriebskosten. Der Bundesgerichtshof hat diesen Streit jetzt endgültig zu Gunsten einer dritten, schon lange bei Gericht vertretenen Auffassung entschieden: Es gilt die Brutto-Warmmiete, bei der alle Zahlungen an den Vermieter berücksichtigt werden.

Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, dass die Betriebskosten als Teil der Miete anzusehen sind. Außerdem ist der Mieter nach dem Wortlaut des Gesetzes, Paragraph 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), von der Entrichtung der Miete vollständig befreit, solange die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch in Folge eines Mangels aufgehoben ist. Klar ist, dass damit gemeint ist, dass der Mieter überhaupt keine Miete mehr zahlen muss, auch keine Nebenkosten. Denn hier sind sich alle Juristen einig. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Mieter, wenn er die Mietsache gar nicht nutzen kann, weiterhin Nebenkosten zahlen sollte.

Besteht aber bei hundertprozentiger Nutzungsbeeinträchtigung überhaupt keine Verpflichtung zur Zahlung von Nebenkosten, so der BGH, dann ist es auch nicht verständlich, wenn bei einer geringeren Nutzungsbeeinträchtigung, zum Beispiel 50 Prozent, die Nebenkosten aber weiter zu 100 Prozent bezahlt werden müssten.


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