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Vermieter muss Mieterwohnung renovieren

[17.05.2006] Wenn nichts anderes vereinbart ist, zählen Schönheitsreparaturen zu den Aufgaben des Vermieters.
Ist im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart und geregelt, dass der Mieter Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung durchführen muss, ist der Vermieter selbst für die erforderlichen Tapezier- und Anstreicharbeiten in der Mieterwohnung verantwortlich, entschied das Landgericht Berlin (65 T 104/01) nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB).

Das Berliner Landgericht verwies darauf, dass mangels Vertragsabsprache die gesetzliche Regelung gelte, wonach Schönheitsreparaturen als Teil der Instandhaltungspflicht zur gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters zählen. Keine Rolle spiele es, dass der Mieter - irrtümlich - in der Vergangenheit bereits zweimal selbst die Wohnung renoviert habe. Nicht nur bei einer fehlenden vertraglichen Regelung, auch wenn die vereinbarte Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam ist, muss der Vermieter die Schönheitsreparaturen in der Mieterwohnung durchführen, erklärt der Deutsche Mieterbund und verweist auf ein weiteres Urteil des Landgerichts Berlin (62 S 213/02).

Der Formularmietvertrag sah vor, dass Schönheitsreparaturen in Küche, Bad, Dusche und WC alle zwei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Flur und Diele alle drei Jahre fällig werden. Eine solche Klausel mit derart kurzen Frist ist aber unzulässig. Konsequenz, so das Landgericht Berlin, die Renovierungsklausel ist insgesamt unzulässig, es gilt die gesetzliche Regelung, der Mieter muss keinerlei Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung vornehmen. Weitere Konsequenz, so der Deutsche Mieterbund, der Vermieter ist für diese Arbeiten verantwortlich.

Weitere Informationen erhalten Sie in der Mieterbund-Broschüre "Geld sparen beim Umzug", 5 Euro, bei allen örtlichen Mietervereinen oder beim DMB-Verlag, 10169 Berlin.

Deutscher Mieterbund e.V.
350 DMB-Vereine und 500 Beratungsstellen vor Ort Mieterbund


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