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ADAC warnt vor Vertragsabschlüssen mit unseriösen Firmen Wer sich einen Neuwagen kaufen möchte, sollte auf dringenden Rat des ADAC bei Mietkaufangeboten vorsichtig sein. Immer wieder nutzen Betrügerfirmen den Mietkaufvertrag, um Kunden über den Tisch zu ziehen. Da die Firmen nicht Eigentümer der Fahrzeuge sind, besteht die Gefahr, dass der Kunde das gekaufte Auto später wieder herausgeben muss.
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"Kalte" Nebenkosten werden meist vom Vermieter selbst abgerechnet, Heizkosten von Wärmemessfirmen. Wie ist es korrekt?
Heizungs- und Warmwasserkosten sind ebenfalls Nebenkosten. Während die
"kalten" Nebenkosten aber häufig vom Vermieter noch selbst abgerechnet
werden, werden Heizkostenabrechnungen in aller Regel von
Wärmemessdienstfirmen erstellt. Grund hierfür ist, dass die
Heizkostenverordnung zwingend die verbrauchsabhängige
Heizkostenabrechnung für alle Häuser vorschreibt, die von zentralen
Heizungs- und Warmwasseranlagen versorgt werden.
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Nicht alles, was Ihr Vermieter abrechnet, sind tatsächlich Nebenkosten.
Informieren Sie sich, wofür Sie zahlen müssen und wofür nicht!
Nach der am 1.1. 2004 in Kraft getretenen neuen
Betriebskostenverordnung sind nach §1 Betriebskosten „Kosten, die dem
Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht
am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes,
der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend
entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder
Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für die
gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers,
angesetzt werden könnte, die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht
angesetzt werden.“
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Ein Mieter, der gekündigt hat und die Betriebskostenabrechnung vom
Vermieter nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des
Abrechnungsjahres erhält, kann seine Vorauszahlungen in voller Höhe
zurückverlangen.
Spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode muss der
Vermieter über die Betriebskosten abgerechnet haben. Ist das
Mietverhältnis zwischenzeitlich beendet worden und weigert sich der
Vermieter beharrlich, abzurechnen, kann der Mieter die Rückzahlung der
gesamten Betriebskostenvorauszahlungen für den fraglichen
Abrechnungszeitraum fordern. Er muss den Vermieter nicht zunächst auf
Erteilung einer Abrechnung verklagen (BGH VIII ZR 57/04).
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Das Urteil des Monats stammt dieses Mal vom Bundesgerichtshof (BGH XII ZR 225/03 und BGH VIII ZR 347/04)
Bei der Berechnung einer Mietminderung ist von der vereinbarten
Brutto-Warmmiete auszugehen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof
(BGH XII ZR 225/03 und BGH VIII ZR 347/04). Zur Miete, die gemindert
werden kann, gehören also die so genannte Grundmiete und die Zahlungen
für die kalten Betriebskosten sowie für die Heizkosten. Keine Rolle
spielt es, ob Heiz- und Betriebskosten als Pauschale oder als
Vorauszahlungen geleistet werden.
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Wenn nichts anderes vereinbart ist, zählen Schönheitsreparaturen zu den Aufgaben des Vermieters.
Ist im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart und geregelt, dass der
Mieter Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung durchführen muss, ist
der Vermieter selbst für die erforderlichen Tapezier- und
Anstreicharbeiten in der Mieterwohnung verantwortlich, entschied das
Landgericht Berlin (65 T 104/01) nach Darstellung des Deutschen
Mieterbundes (DMB).
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Mit zwei Grundsatzurteilen hat der Bundesgerichtshof Fälle der
Mietpreisüberhöhung oder des Sozialwuchers praktisch durch die
Hintertür abgeschafft.
Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 44/04) hat zuletzt entschieden, dass bei
der Beurteilung, ob der Vermieter mit seiner Mietforderung "ein
geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum ausnutzt", nicht auf den
Wohnungsmarkt eines Stadtteils abgestellt werden dürfe. Es käme auf die
Marktlage im gesamten Stadtgebiet an.
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Nur wenn der Vermieter gemeldete Mängel nicht behebt, kann der Mieter seine Miete mindern.
Nach dem Gesetz muss der Vermieter Mängel oder Fehler der Mietsache
beseitigen bzw. reparieren. Kommt er dem nicht nach, kann der Mieter
unter Umständen den Mangel selbst auf Kosten des Vermieters beheben
lassen, er hat möglicherweise Schadensersatzansprüche oder ein
Zurückbehaltungsrecht an der Miete. Bei "schwersten" Mängeln kann er
sogar fristlos kündigen.
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Nur wenn der Vermieter gemeldete Mängel nicht behebt, kann der Mieter seine Miete mindern.
Mietminderung
Eine Mietminderung ist nicht möglich, wenn der Mangel durch eigenes
Verschulden des Mieters verursacht oder der Mangel festgestellt, aber
die Miete trotzdem ungekürzt und ohne Mängelanzeige vom Mieter
weitergezahlt wurde. Außerdem besteht kein Anspruch auf Minderung der
Miete, wenn die Beeinträchtigung der Wohnung nur geringfügig ist oder
wenn dem Mieter der Mangel bei Vertragsabschluss bereits bekannt war.
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Heizungskosten und Warmwasserkosten sind ebenfalls Nebenkosten.
Während die "kalten" Nebenkosten aber häufig vom Vermieter noch selbst
abgerechnet werden, werden Heizkostenabrechnungen in aller Regel von
Wärmemessdienstfirmen erstellt.
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