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Eine am Sonntag veröffentlichte Studie der beiden israelischen Menschenrechtsorganisationen B'Tselem und HaMoked belegt, daß die israelischen Sicherheitsbehörden entgegen einem Urteil des Obersten Gerichtshofs Israels weiterhin gewohnheitsmäßig palästinensische Gefangene foltert.

Im Jahr 1999 hatte der Oberste Gerichtshof Israels in einem Urteil entschieden, daß die israelischen Sicherheitsbehörden nicht das Recht haben, Gefangene zu foltern, um so an "Informationen" - der Wert derart erlangter "Informationen" dürfte spätestens seit den "Geständnissen" von "Hexen" während der spanischen Inquisition nicht mehr zur Diskussion stehen - zu gelangen.


Brüssel / Berlin (FDI) – Da die 10-jährige Arbeit des EU-China Menschenrechtsdialogs hinter verschlossenen Türen bisher keine Verbesserung der Menschenrechtssituation bewirken konnte, ruft der Europäische Falun Dafa Verein zu seiner Umgestaltung in ein wirksames Instrument zum Schutz der Menschenrechte in China auf. Anlässlich des EU-China Menschenrechtsdialogs, der in Berlin unter der Ratspräsidentschaft der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wird, fordert der Europäische Falun Dafa Verein die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die sich verschlechternde Menschenrechtslage in China öffentlich zu verurteilen und den Dialog für die Medien und Nicht-Regierungs-Organisationen zugänglich zu machen, so dass er transparent und für die EU-Bürger nachvollziehbar ist.


Kathmandu - Der tibetische Mönch Sonam Dorje, der 13 Jahre lang in den berüchtigten Gefängnissen von Lhasa einsaß, beschrieb in einem Interview mit dem tibetischen Dienst von RFA, wie er dort von den Wachen gefoltert wurde.
"Zwölf Jahre lang war ich in Drapchi inhaftiert. Im April 2005 wurden wir, d.h. über 100 tibetische politische Gefangene, nach Chushul verlegt. Sie brachten uns mitten in der Nacht dorthin, wobei jeder von uns von je drei Soldaten bewacht wurde."


Dem Falun Dafa Informationszentrum (FDI) wurde bekannt, dass Zhang Lianying (46) am 20. März 2007 im Pekinger Frauen-Arbeitslager so lange und schwer misshandelt wurde, dass sie ins Koma fiel. Frau Zhang wurde daraufhin wegen einer schweren Gehirnblutung notoperiert und erlangte später das Bewusstsein wieder. Trotz ihres Zustandes wurde sie von Polizisten mit Handschellen ans Krankenhausbett gefesselt.


Familie wird überwacht - Rechtsanwälte lehnen den Fall ab

New York / Berlin (FDI) – Drei Monate nachdem Frau Aihua Cao in einem chinesischen Zwangsarbeitslager in China zu Tode gefoltert wurde, versucht ihre Familie in einem Rechtsstreit die Täter vor Gericht zur Verantwortung zu ziehen. Informationen des Falun Dafa Informationszentrums weisen auf enormen Druck durch Chinas kommunistische Behörden auf die Familie hin.



Alle Menschen verfügen von Geburt an über die gleichen, unveräußerlichen Rechte und Grundfreiheiten.
Die Vereinten Nationen bekennen sich zur Gewährleistung und zum Schutz der Menschenrechte jedes einzelnen. Dieses Bekenntnis erwächst aus der Charta der Vereinten Nationen, die den Glauben der Völker an die Grundrechte des Menschen und an die Würde und den Wert der menschlichen Persönlichkeit bekräftigt.
In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte haben die Vereinten Nationen in klaren und einfachen Worten jene Grundrechte verkündet, auf die jedermann gleichermaßen Anspruch hat.
Auch Sie haben Anspruch auf diese Grundrechte. Es sind auch ihre Rechte.
Machen Sie sich mit ihnen vertraut. Helfen Sie mit, diese Grundrechte für sich selbst und für Ihren Nächsten zu fördern und zu verteidigen.


gegen Moslems in Bosnien
BGH, Beschl. v. 18. August 1994 – AK 12/94
Der Beschuldigte wurde am 12. Februar 1994 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 13. Februar 1994 auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom gleichen Tage in Untersuchungshaft. Ihm wird zur Last gelegt, als Mitglied der »Serbischen Partei« und Anhänger der »Serbischen Sache« Beihilfe zum Völkermord der Serben an der muslimischen Bevölkerung von Bosnien-Herzegowina geleistet zu haben. An Einzelhandlungen wird ihm u.a. vorgeworfen, er habe als serbischer Milizionär im Juni 1992 in dem Konzentrationslager Omarska, in dem sich nach einer Welle der ethnischen Säuberung etwa 3.500 gefangene Moslems aufhielten, in einer Kammer, in der ca. 180 Gefangene zusammengepfercht waren, zusammen mit drei Begleitern stundenlang mit dem Gewehrkolben auf Insassen, sowie in einer als Haftraum dienenden Garage auf drei Gefangene eingeschlagen, die entkräfteten Männer in eine Arbeitsgrube geworfen und einem weiteren Gefangenen befohlen, den drei Männern die Hoden abzubeißen.


Anknüpfungspunkt
BGH, Beschl. v. 11. Februar 1999 – 2 ARs 51/99
Für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 13a StPO ist kein Raum. Die angezeigten Taten unterliegen zweifelsfrei nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Allerdings gilt für Taten dieser Art das deutsche Strafrecht und zwar kraft des Weltrechtsprinzips sowohl nach § 6 Nr. 1 StGB (Völkermord) als auch gemäß § 6 Nr. 9 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 Satz 1, 147 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. II 1954 S. 917).


Vereinbarkeit mit Völkermordkonvention
BGH, Urt. v. 30. April 1999 – 3 StR 215/98
Die Vorschrift des § 6 Nr. 1 StGB, nach der kraft des Weltrechtsprinzips deutsches Strafrecht für ein im Ausland begangenes Verbrechen des Völkermordes gilt, steht im Einklang mit den Regelungen der Völkermord-Konvention (Genozid-Konvention) vom 9. Dezember 1948, die die von jedem der Vertragsstaaten übernommene Verpflichtung, Völkermord zu verhindern und zu bestrafen, nicht territorial begrenzt haben.


Annexkompetenz für § 211, 212
BGH, Urt. v. 30. April 1999 – 3 StR 215/98
Die mit einem Völkermord gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich begangenen Verbrechen gemäß §§ 211, 212 StGB werden von dem nach § 6 Nr. 1 StGB geltenden Weltrechtsprinzip erfaßt (Annexkompetenz).
Auch die tateinheitlich begangenen Verbrechen des Mordes werden vom Weltrechtsprinzip des § 6 Nr. 1 StGB erfaßt, so daß es nicht darauf ankommt, ob neben § 6 Nr. 1 StGB für tateinheitlich mit dem Völkermord verwirklichte Delikte § 6 Nr. 9 StGB eingreift, dessen Voraussetzungen das Oberlandesgericht auch für die Zeit nach dem 19. Mai 1992 (vgl. dazu das Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien vom 16. November 1998 in Sachen Celebici) angenommen hat. Der Senat ist der Auffassung, daß § 6 Nr. 1 StGB jedenfalls dann, wenn ein Verbrechen des Völkermordes nach § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt, die Geltung des deutschen Strafrechts auch für die tateinheitlich verwirklichten Tatbestände des Mordes und des Totschlags gemäß §§ 211, 212 StGB begründet.

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