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Auch Drahteselbenutzer können Führerschein verlieren, wenn Sie zu tief in den Maßkrug schauen[05.05.2011] Wer für den Biergartenbesuch oder den
Vatertagsausflug auf das Fahrrad umsteigt, hat damit noch keinen
Freifahrtschein in Sachen Alkoholkonsum. Der ADAC weist darauf hin,
dass auch Radfahrer sich bei einer Alkoholisierung ab 1,6 Promille
wegen einer Trunkenheitsfahrt strafbar machen. Kommt es durch den
Alkoholgenuss zu Ausfallerscheinungen wie etwa Fahren in
Schlangenlinien genügen schon geringere Werte.
Die Alkoholfahrt mit
dem Rad führt nicht nur zu einer empfindlichen Geldstrafe: Nach der
Rechtsprechung (so zuletzt VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. 3. 2011,
Az.: 7 L 223/11) muss ab 1,6 Promille die Fahrerlaubnisbehörde zwingend
eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen. Der
Fahrerlaubnisinhaber muss dabei nachweisen, dass eine Alkoholfahrt mit
Kraftfahrzeugen nicht zu erwarten ist. Wird das Gutachten nicht
rechtzeitig vorgelegt, so muss die Führerscheinstelle davon ausgehen,
dass der Führerscheininhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet
ist und entzieht daher die Fahrerlaubnis.Alkohol
auf dem Drahtesel kann aber noch weitergehende Folgen haben. So hat der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 8. 2. 2010, Az.: 11 C
09.2200) deutlich gemacht, dass auch die Teilnahme am Straßenverkehr
mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt werden kann, wenn dies für
die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer erforderlich ist. Dann verliert
man nicht nur seinen Führerschein, sondern darf auch nicht mehr mit dem
Fahrrad fahren!
257 Seitenaufrufe Weitere Artikeln zu diesen Thema 05.05.2011 Auch Drahteselbenutzer können Führerschein verlieren, wenn Sie zu tief in den Maßkrug schauen 24.10.2002 1200 Kilometer mit einer Tankfüllung: Brennstoffzellenfahrrad mit Rekordreichweite 06.11.2001 Förderung des Fahrradverkehrs wichtiger Bestandteil einer Gesamtstrategie für nachhaltige Mobilität |
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